Wir rufen alle, die Interesse an einem abwechslungsreichen und freien Handel in den Ostseebädern haben, auf unseren Verein mit einer kostenlosen Mitgliedschaft zu unterstützen.
Sie können uns über das Kontaktformular oder das Gästebuch auf der Seite sonstiges schnell und einfach erreichen.
Telefonische Rückfragen bei Burkhard Rohde unter 0170-4334958
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(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
für das Sonn- und Feiertagsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung
zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Verkaufsstellen in
1. Kur- und Erholungsorten im Sinne der Landesverordnung über die Anerkennung als
Kur- oder Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und
2. einzeln zu benennenden Gemeinden und Gemeindeteilen, die von besonders
abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 15. Dezember
bis 31. Oktober geöffnet sein dürfen. Hiervon auszunehmen sind jeweils der
Karfreitag und der erste Weihnachtstag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur dann erlaubt
werden, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen
(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann die Erlaubnis zur Ladenöffnung
an einzelnen Feiertagen zeitlich begrenzt werden. Die Ladenöffnung